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Arbeitsrecht

Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) verstehen — Pflichten, Risiken, Praxis

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) 2026 klar erklärt: Erlaubnis, Equal Pay, Höchstüberlassungsdauer, Pflichten für Verleiher und Entleiher, Bußgelder und Praxis-Tipps.

Autor: VardioVeröffentlicht: Zuletzt aktualisiert: 13 Min. Lesezeit

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist eines der schärfsten Regelwerke im deutschen Arbeitsrecht. Wer es nicht kennt, riskiert erhebliche Bußgelder, ungewollte Festanstellungen und sogar strafrechtliche Folgen. Dieser Leitfaden erklärt, was als Arbeitnehmerüberlassung gilt, welche Pflichten Verleiher und Entleiher 2026 haben — und wie Sie typische Fehler vermeiden.

Was ist Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) liegt vor, wenn ein Verleiher seine Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlässt — und der Entleiher das Direktionsrecht ausübt.

Drei Merkmale zeichnen die AÜ aus:

  1. Personalüberlassung: Der Verleiher stellt Personal zur Verfügung.
  2. Entleiherbetrieb-Eingliederung: Der Mitarbeiter ist in den Betrieb des Entleihers eingegliedert.
  3. Direktionsrecht beim Entleiher: Arbeitszeit, -ort, -inhalt.

Wer als Werkvertrag deklariert, aber tatsächlich Personal überlässt, betreibt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung — illegal.

Die AÜG-Erlaubnis: Wer braucht sie?

Wer gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlässt, braucht eine Erlaubnis nach § 1 AÜG, ausgestellt von der Bundesagentur für Arbeit.

Erlaubnispflichtig:

  • Klassische Zeitarbeitsfirmen.
  • Personaldienstleister, die regelmäßig Personal verleihen.
  • Auch Konzerngesellschaften (mit Ausnahmen).

Nicht erlaubnispflichtig:

  • Reine Personalvermittlung.
  • Werkverträge (echte!), Dienstverträge.

Konsequenz fehlender Erlaubnis: Der Arbeitsvertrag mit dem Entleiher gilt automatisch als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG).

Equal Pay: Das wichtigste Schutzinstrument

Spätestens nach 9 Monaten Einsatz beim selben Entleiher hat der überlassene Arbeitnehmer Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer.

Was zählt zum Entgelt: Bruttolohn, Zulagen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Naturalleistungen, variable Vergütung.

Ausnahmen: Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche kann Equal-Pay-Datum auf bis zu 15 Monate schieben.

Risiko bei Verstoß: Nachzahlungen, Bußgeld bis 500.000 €.

Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate

Ein Arbeitnehmer darf bei demselben Entleiher höchstens 18 Monate zusammenhängend überlassen werden (§ 1 Abs. 1b AÜG).

  • Unterbrechungen unter 3 Monaten zählen mit.
  • Personaltausch im Konzern zählt nicht zu Unterbrechungen.
  • Verlängerung per Tarifvertrag der Entleiherbranche bis 24 Monate möglich.

Verstoß: Der Arbeitsvertrag gilt automatisch als beim Entleiher zustande gekommen.

Pflichten des Verleihers

  1. AÜG-Erlaubnis erhalten und jährlich verlängern.
  2. Schriftlicher Arbeitsvertrag mit jedem Leiharbeitnehmer.
  3. Schriftlicher Überlassungsvertrag mit dem Entleiher (vor Einsatzbeginn).
  4. Konkretes Arbeitsverhältnis explizit kennzeichnen.
  5. Information des Arbeitnehmers über Equal Pay.
  6. Lohnzahlung bei Nichtbeschäftigung.
  7. Sozialversicherungsbeiträge abführen.
  8. Lohnabrechnung erstellen.
  9. Berichtspflicht an die Bundesagentur.

Pflichten des Entleihers

  1. Vertragsprüfung: AÜG-Erlaubnis im Original.
  2. Schriftliche Konkretisierung.
  3. Stundenaufzeichnung.
  4. Arbeitsschutz: Sicherheit, Einweisung, PSA.
  5. Equal-Treatment in Gemeinschaftseinrichtungen.
  6. Information bei freien Stellen.
  7. Arbeitnehmerstatus respektieren.
  8. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten.

Bußgelder und Konsequenzen 2026

VerstoßFolge
AÜ ohne ErlaubnisBußgeld bis 30.000 €; Arbeitsverhältnis beim Entleiher
Verstoß gegen Equal PayBußgeld bis 500.000 € + Nachzahlung
Überschreitung 18-Monats-GrenzeArbeitsverhältnis beim Entleiher
Fehlende schriftliche VerträgeBußgeld bis 30.000 €
Verdeckte AÜBis 30.000 € + SV-Nachzahlung + Strafanzeige
Mindestlohn-VerstoßBis 500.000 € + 5 Jahre Vergaberechtssperre

Praxis-Box: Compliance-Checkliste für Entleiher

  • AÜG-Erlaubnis im Original geprüft
  • Schriftlicher Überlassungsvertrag vor Einsatzbeginn
  • Konkrete Person, Tätigkeit, Einsatzort, Zeitraum
  • Stundenerfassung etabliert
  • Arbeitsschutzunterweisung dokumentiert
  • Equal-Treatment in Gemeinschaftsräumen
  • Betriebsrat informiert und Zustimmung
  • Überlassungsdauer im Tracker
  • Equal-Pay-Datum vorgemerkt (9 Monate)
  • Nach 18 Monaten: Übernahme oder Beendigung

Häufige Praxisfälle

Werkvertrag oder verdeckte AÜ?

Berater arbeitet täglich vor Ort, nutzt Ihre Tools, folgt Ihren Anweisungen — verdeckte AÜ. Lösung: als echte AÜ deklarieren oder klar abgegrenztes Werk schaffen.

Konzerninterne Überlassung

Tochter A leiht an Tochter B — meist erlaubnispflichtig. § 1 Abs. 3 AÜG prüfen.

18-Monats-Grenze erreicht

Optionen: Übernahme, 3+ Monate Pause, Tarifvertrag bis 24 Monate. Übernahme ist meist die sauberste Option.

FAQ

1. Unterschied Personalvermittlung vs. AÜ?

Personalvermittlung: Direktanstellung, keine AÜG-Pflicht. AÜ: Mitarbeiter bleibt beim Verleiher angestellt, AÜG-Erlaubnis nötig.

2. Brauche ich als Entleiher eigene Erlaubnis?

Nein. Aber Sie müssen die Erlaubnis des Verleihers prüfen.

3. Was passiert, wenn der Verleiher die Erlaubnis verliert?

Bestehende Verträge gelten weiter, aber dürfen nicht verlängert werden.

4. Kann ich einen Leiharbeitnehmer fest übernehmen?

Ja. Übernahmeklauseln üblich. Manche Verträge erlauben kostenfreie Übernahme nach 6–12 Monaten.

5. Gilt der Mindestlohn auch in der Zeitarbeit?

Ja, doppelt: allgemein (13,90 € ab 2026) und branchenspezifisch.

6. Was bedeutet „Drehtür-Effekt"?

Wenn ein Verleiher kurze Unterbrechungen einbaut, um die 18-Monats-Grenze zu umgehen — funktioniert nicht, da Pausen unter 3 Monaten weiterzählen.

Vardio: Das Modell ohne AÜG-Komplexität

Vardio ist eine Jobplattform, auf der Arbeitgeber und Arbeitssuchende über Anzeigen, Bewerbungen und Chat direkt zueinanderfinden; Vardio ist weder Vermittler noch Zeitarbeitsfirma. Beschäftigungsmodell, Vertrag und die Prüfung aller anwendbaren Pflichten einschließlich des AÜG bleiben beim Arbeitgeber.

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